Definition
Der Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr. 5 VwVfG) ist der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Der Auflagenvorbehalt zählt zu den Nebenbestimmungen des § 36 II VwVfG und verschafft der Behörde Flexibilität, ohne den begünstigenden Verwaltungsakt insgesamt widerrufen zu müssen. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zur einfachen Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) und zum Widerrufsvorbehalt (§ 36 II Nr. 3 VwVfG). Klausurrelevant wird vor allem die isolierte Anfechtbarkeit: Nach heute herrschender Ansicht ist gegen jede Nebenbestimmung die Anfechtungsklage statthaft, die materielle Teilbarkeit wird erst in der Begründetheit geprüft. Einordnung und Rechtsschutz vertieft der Beitrag Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
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