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Definition: Auflassung

Definition

Die Auflassung im Sinne des § 925 I 1 BGB ist die Einigung über die Übertragung des Grundstückseigentums.

Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmäßig dem Notar, erklärt werden (§ 925 I BGB) und ist gemäß § 925 II BGB bedingungs- und befristungsfeindlich. Sie bildet zusammen mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 I BGB) den Tatbestand des Eigentumserwerbs am Grundstück. Klausurrelevant ist die strikte Trennung von schuldrechtlichem Kausalgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) sowie das Zusammenspiel mit der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs. Vertiefend zu den dinglichen Rechtsgeschäften am Grundstück lohnt der Beitrag zu den Verfügungen im Immobiliarsachenrecht.

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