Definition
Die Auflassung im Sinne des § 925 I 1 BGB ist die Einigung über die Übertragung des Grundstückseigentums.
Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmäßig dem Notar, erklärt werden (§ 925 I BGB) und ist gemäß § 925 II BGB bedingungs- und befristungsfeindlich. Sie bildet zusammen mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 I BGB) den Tatbestand des Eigentumserwerbs am Grundstück. Klausurrelevant ist die strikte Trennung von schuldrechtlichem Kausalgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip) sowie das Zusammenspiel mit der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs. Vertiefend zu den dinglichen Rechtsgeschäften am Grundstück lohnt der Beitrag zu den Verfügungen im Immobiliarsachenrecht.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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