Definition
„Aufenthalt nehmen“ im Sinne des Art. 11 I GG ist das vorübergehende Verweilen an einem anderen Ort für eine gewisse Dauer (mindestens 24 Stunden).
Wann ein „Aufenthalt nehmen“ im Sinne des Art. 11 I GG vorliegt, ist umstritten: Während eine Ansicht mindestens eine Übernachtung verlangt, verzichten andere Stimmen ganz auf zeitliche Grenzen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob eine wesentliche Bindung an den Ort und eine persönliche Relevanz für die betroffene Person bestehen. Die Abgrenzung entscheidet, ob kurzzeitige Ortsveränderungen bereits vom Schutzbereich der Freizügigkeit erfasst sind. Mehr dazu im Artikel Art. 11 GG (Recht auf Freizügigkeit).
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