Aufdrängende Sonderzuweisung

Definition

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn eine Streitigkeit unabhängig von ihrer Rechtsnatur durch eine gesetzliche Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen wird und damit dieser unterliegt.

Innerhalb der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs steht die aufdrängende Sonderzuweisung an erster Stelle und geht der Generalklausel des § 40 I VwGO vor. Abzugrenzen ist sie von der abdrängenden Sonderzuweisung, die einen bestimmten Rechtsweg gerade ausschließt und die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründet, anstatt die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu eröffnen.

Wie die vollständige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung abläuft, zeigt näher der Artikel zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

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