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Definition: Auf sonstige Weise

Definition

Auf sonstige Weise meint jedes Tun oder Unterlassen, das ohne Einsatz von Gewalt oder Drohung dazu führt, dass die Fortbewegungsfreiheit eines Menschen vollständig aufgehoben wird und er tatsächlich gehindert ist, seinen Aufenthaltsort zu verlassen (§ 239 I StGB).

Die Tatbestandsalternative rundet den Schutz der Fortbewegungsfreiheit in § 239 StGB ab, indem sie neben Gewalt und Drohung auch andere Einwirkungen erfasst, etwa das Einsperren in einem verschlossenen Raum oder das Ausnutzen einer hilflosen Lage. In der Klausur ist genau zu prüfen, ob die Freiheit tatsächlich vollständig und nicht nur erschwert aufgehoben wird. Mehr zur Vorschrift im Artikel zu § 239 StGB.

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