Definition
Nach dem Anklagegrundsatz darf eine gerichtliche Untersuchung nur durch Erhebung einer Klage eröffnet werden (§ 151 StPO). Die Staatsanwaltschaft fungiert als Anklagebehörde (§ 152 I StPO), während das Gericht nur über die angeklagte Tat und die benannten Personen entscheidet (§§ 155 I, 264 I StPO).
Der Anklagegrundsatz begrenzt den Prozessgegenstand auf den in der Anklageschrift umschriebenen historischen Lebenssachverhalt, § 264 StPO – hiervon darf das Gericht nicht abweichen, kann die rechtliche Würdigung nach vorherigem Hinweis, § 265 StPO, aber ändern. Klausurrelevant ist die Kognitionspflicht: Das Gericht muss die angeklagte Tat vollständig aburteilen, darf aber nicht darüber hinausgehen.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
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