Definition
Ein Rechtsgeschäft ist angemessen im Sinne des § 1357 I BGB, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das regelmäßig unabhängig von einer Dringlichkeit von einem Ehegatten selbstständig erledigt wird.
Die Angemessenheit ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der sogenannten Schlüsselgewalt nach § 1357 I BGB, die beide Ehegatten bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie berechtigt und verpflichtet. Maßgeblich sind die konkreten Lebensverhältnisse der Familie, nicht ein abstrakter Durchschnitt - bei wohlhabenden Familien kann die Grenze höher liegen. Abzugrenzen ist die Angemessenheit von Geschäften, die wegen ihres Umfangs einer ausdrücklichen Abrede bedürfen und daher nicht mehr von § 1357 BGB erfasst werden.
Vertiefend: Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB).
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