Definition
Angestellt ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers tatsächlich im Ladengeschäft mitwirkt. Für den Angestellten in einem Laden begründet § 56 HGB eine Vollmachtsvermutung.
§ 56 HGB ist gegenüber der allgemeinen Handlungsvollmacht nach § 54 I HGB lex specialis und begründet zugunsten des Kunden eine widerlegliche Vermutung, dass dem Angestellten eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde; ist diese Vermutung widerlegt, wirkt die Norm als Rechtsscheintatbestand zugunsten des Kunden. Nicht erforderlich ist, dass das zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis wirksam oder überhaupt tatsächlich besteht. Ausführlich dazu der Artikel Ladenvollmacht.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten