Definition
Anlagen sind alle Einrichtungen, die dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zu dienen bestimmt sind.
Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern ohne Rücksicht auf Antriebsart.
Anlagen und Fahrzeuge zählen zu den in § 315b I Nr. 2, 3 StGB genannten Tatobjekten der Gefährdung des Straßenverkehrs. Die weite Definition erfasst sämtliche dem Straßenverkehr dienende Einrichtungen und Fortbewegungsmittel unabhängig von der Antriebsart, sodass auch Fahrräder oder E-Scooter erfasst sind. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zu bloß verkehrsinternen Vorgängen, die nicht unter § 315b StGB, sondern allenfalls unter § 315c oder § 240 StGB fallen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten