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Definition: Annahmeverzug des Gläubigers

Definition

Annahmeverzug des Gläubigers (Gläubigerverzug) liegt gemäß § 293 BGB vor, wenn der Gläubiger eine ihm tatsächlich oder in den Fällen der §§ 295, 296 BGB wörtlich bzw. gar nicht angebotene, ordnungsgemäße Leistung nicht annimmt, obwohl der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig ist. Für das Dienstverhältnis ordnet § 615 S. 1 BGB als Rechtsfolge an, dass der Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung auch ohne Nachleistung der infolge des Verzugs unterbliebenen Dienste verlangen kann.

Klausurhinweis: Der Annahmeverzug ist von der Vertretenmüssen-Prüfung nach § 276 BGB zu trennen: Er setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus. Praktisch relevant wird er insbesondere bei § 300 II BGB (Haftungsmilderung), § 326 II 1 Alt. 2 BGB (Gegenleistungsgefahr) und § 615 BGB (Vergütungsanspruch im Dienstvertrag).

Der Annahmeverzug ist strikt vom Schuldnerverzug (§ 286 BGB) zu unterscheiden: Während Letzterer ein Vertretenmüssen voraussetzt, kommt es beim Gläubigerverzug allein auf das objektive Nichtannehmen der Leistung an. In der Klausur ist besonders auf die Voraussetzungen des tatsächlichen, wörtlichen und entbehrlichen Angebots (§§ 294–296 BGB) zu achten, da hier häufig Fehler unterlaufen. Examensrelevant ist zudem das Zusammenspiel mit der Gefahrtragung beim Kauf (§ 446, § 447 BGB) und dem Rücktrittsrecht.

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