Definition
Eine Annexkompetenz besteht, wenn der Regelungsgegenstand zur Vorbereitung oder Durchführung einer Materie dient, für welche eine Kompetenzzuweisung besteht.
Neben den geschriebenen Kompetenztiteln der Art. 70 ff. GG erkennt das Staatsorganisationsrecht ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes an. Die Annexkompetenz grenzt sich von der Kompetenz kraft Sachzusammenhang und der Kompetenz kraft Natur der Sache ab: Während sie akzessorisch zu einer bestehenden Kompetenzzuweisung hinzutritt, verlangt der Sachzusammenhang eine zwingende Mitregelung einer nicht zugewiesenen Materie zur sinnvollen Wahrnehmung der Hauptkompetenz.
Wegen ihres Ausnahmecharakters sind alle ungeschriebenen Kompetenzarten restriktiv zu handhaben, um die grundgesetzliche Verteilung zwischen Bund und Ländern nicht zu unterlaufen. Einen umfassenden Überblick über die geschriebenen Kompetenztitel bietet der Artikel zu Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG.
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