Definition
Unter Annahme (§ 147 BGB) ist eine in Bezug auf das Angebot abgegebene, übereinstimmende Willenserklärung zu verstehen, die das uneingeschränkte Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsinhalt verdeutlicht. Kurz gesagt: Die Annahme ist ein schlichtes „Ja“ des Empfängers.
Die Annahme ist neben dem Angebot die zweite zum Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung. Sie muss inhaltlich vollständig mit dem Angebot übereinstimmen; eine modifizierte Annahme gilt nach § 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Zeitlich ist die Annahme an die Fristen der §§ 147–149 BGB gebunden. Examensrelevant sind Sonderfälle wie die Annahme ohne Zugang (§ 151 BGB) und das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Wie aus Angebot und Annahme ein Vertrag entsteht, erläutert der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.
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