Definition
Animus auctoris (Täterwille) bezeichnet nach der subjektiven Theorie den Willen, die Tat als eigene zu wollen; mit animus socii (Teilnehmerwille) handelt dagegen, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Die Rechtsprechung ermittelt den Täterwillen in wertender Gesamtbetrachtung, insbesondere anhand des Interesses am Taterfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens des Willens zur Tatherrschaft.
Der animus auctoris ist das zentrale Kriterium der von der Rechtsprechung vertretenen eingeschränkt subjektiven Theorie zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Die h. L. stellt dagegen auf die Tatherrschaftslehre ab. Gegen eine rein subjektive Abgrenzung spricht § 25 I Alt. 1 StGB: Wer alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht, ist stets Täter; die Entscheidungen im Badewannen- und im Staschynskij-Fall sind insoweit überholt. In der Klausur sind beide Ansichten darzustellen; führen sie zum selben Ergebnis, kann der Streit offenbleiben. Relevant wird er vor allem bei der Mittäterschaft nach § 25 II StGB mit Tatbeiträgen im Vorbereitungsstadium.