Definition
Angriff im Sinne des § 32 II StGB meint jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten.
Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen – von Tieren ausgehende Gefahren begründen nur Notstand (§ 228 BGB, § 34 StGB). In der Klausur folgt auf den Angriff die Prüfung seiner Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit; nur der gegenwärtige rechtswidrige Angriff eröffnet die Notwehrlage. Notwehrfähig sind grundsätzlich alle Individualrechtsgüter, nicht aber Rechtsgüter der Allgemeinheit. Umstritten ist die Behandlung von Unterlassungen als Angriff. Vertiefend zur Notwehr (§ 32 StGB).
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