Definition
Ein Zusammenrotten (§§ 121 I, 124 StGB) liegt vor, wenn sich mehrere Personen mit dem erkennbaren Willen verbinden, gemeinsam in einer Weise gegen die öffentliche Ordnung oder gegen Rechtsgüter anderer vorzugehen.
Das Zusammenrotten ist ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal der Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) und des Schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB) und dient in beiden Konstellationen dem Schutz vor kollektiver Gefährlichkeit. Entscheidend ist der erkennbare gemeinsame Wille mehrerer Personen, gegen die öffentliche Ordnung oder fremde Rechtsgüter vorzugehen – bei § 124 StGB im Zusammenhang mit dem Eindringen in befriedetes Besitztum, Amts- oder Betriebsräume. Abzugrenzen ist der Landfriedensbruch (§ 125 StGB), der sich gegen die Allgemeinheit statt gegen eine Anstalts- oder Hausordnung richtet. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt keine der beiden Normen einen tatsächlichen Erfolg voraus. Mehr dazu im Artikel zu § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).
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