Definition
Ein Zusammenrotten (§§ 121 I, 124 StGB) liegt vor, wenn sich mehrere Personen mit dem erkennbaren Willen verbinden, gemeinsam in einer Weise gegen die öffentliche Ordnung oder gegen Rechtsgüter anderer vorzugehen.
Das Zusammenrotten ist zentrales Tatbestandsmerkmal der Gefangenenmeuterei nach § 121 StGB und dient dem Schutz der Anstaltsordnung sowie der öffentlichen Sicherheit vor kollektiver Gefährlichkeit. Abzugrenzen ist der Begriff vom verwandten Landfriedensbruch (§ 125 StGB), bei dem sich die Zusammenrottung gegen die Allgemeinheit statt gegen die Anstaltsordnung richtet. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt § 121 StGB keinen tatsächlichen Erfolg voraus – die bloße kollektive Gefahrenlage genügt für die Tatbestandsverwirklichung. Mehr dazu im Artikel zu § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).
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