Definition
Eine zusammengesetzte Urkunde besteht, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Beweiszeichen) mit ihrem Bezugsobjekt (Augenscheinobjekt) räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist, sodass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsgehalt vereinigen (§ 267 I StGB).
Klausurklassiker sind das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen, das auf eine Ware geklebte Preisschild oder das mit dem Behältnis verbundene Etikett. Entscheidend ist die feste räumliche Verbindung: Erst sie verschmilzt Beweiszeichen und Augenscheinobjekt zu einer Erklärung, die der Aussteller verantwortet. Löst sich die Verbindung ohne Weiteres, fehlt es an der Urkundsqualität. Wie sich das in den Tathandlungen des § 267 StGB auswirkt, zeigt der Beitrag zur Urkundenfälschung.
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