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Definition: Vertragsschluss

Definition

Ein Vertragsschluss (das Zustandekommen eines Vertrags) erfolgt durch zwei übereinstimmende (oder: kongruente) Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB; vgl. auch § 151 S. 1 BGB).

Für das Zustandekommen eines Vertrags genügt nicht jede beliebige Willensübereinstimmung: Antrag und Annahme müssen inhaltlich kongruent sein und in der richtigen Reihenfolge abgegeben werden. Nach § 151 S. 1 BGB kann die Annahme in bestimmten Fällen sogar ohne Zugang wirksam werden, etwa bei Verkehrssitte oder Verzicht des Antragenden. In der Klausur lohnt sich stets die getrennte Prüfung beider Willenserklärungen auf ihre jeweiligen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

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