Definition
Ein Vertragsschluss (das Zustandekommen eines Vertrags) erfolgt durch zwei übereinstimmende (oder: kongruente) Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB; vgl. auch § 151 S. 1 BGB).
Für das Zustandekommen eines Vertrags genügt nicht jede beliebige Willensübereinstimmung: Antrag und Annahme müssen inhaltlich kongruent sein und in der richtigen Reihenfolge abgegeben werden. Nach § 151 S. 1 BGB kann die Annahme in bestimmten Fällen sogar ohne Zugang wirksam werden, etwa bei Verkehrssitte oder Verzicht des Antragenden. In der Klausur lohnt sich stets die getrennte Prüfung beider Willenserklärungen auf ihre jeweiligen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten