Definition
Verstrickung meint die Pfändung oder sonstige dienstliche Beschlagnahme der Sache.
Die Verstrickung entsteht mit wirksamer Pfändung (§ 803 ZPO) oder vergleichbarer amtlicher Beschlagnahme und bewirkt ein relatives, hoheitlich geschütztes Verfügungsverbot zugunsten des Vollstreckungsgläubigers bzw. des Staates. Sie ist Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 136 StGB (Verstrickungsbruch), der das staatliche Vollstreckungsinteresse schützt. In der Klausur ist stets zu prüfen, ob die Pfändung formell wirksam war, denn eine unwirksame Pfändung begründet keine Verstrickung und lässt § 136 StGB leerlaufen.
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