Definition
Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB). Sie sind untereinander austauschbar, sodass es nicht auf die konkrete Sache ankommt; das Gegenstück sind die nicht vertretbaren Sachen.
Die Vertretbarkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung und wird objektiv bestimmt. Typische Beispiele sind Geld, Getreide, Heizöl oder serienmäßig hergestellte Neuware, nicht dagegen Unikate wie ein Gemälde oder ein gebrauchtes Fahrzeug.
Verwechsle die Vertretbarkeit nicht mit der Gattungsschuld (§ 243 I BGB): Ob eine Gattungsschuld vorliegt, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab, ob eine Sache vertretbar ist, von ihrer objektiven Beschaffenheit. Praktische Bedeutung hat der Begriff etwa beim Sachdarlehen (§ 607 I 1 BGB).
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