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Definition: Vertrauensschaden

Definition

Vertrauensschaden ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Einhaltung der vorvertraglichen Pflichten durch seinen Vertragspartner im Sinne des § 241 II BGB vertraut hat.

Der Geschädigte ist bei Verletzung der vorvertraglichen Pflichten so zu stellen, als hätte kein geschäftlicher Kontakt stattgefunden.

Ersatzfähig ist der Vertrauensschaden vor allem im Rahmen der Culpa in contrahendo (§§ 280 I, 241 II, 311 II BGB) sowie bei der Anfechtung nach § 122 BGB. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, hätte er nie auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts oder die Redlichkeit des anderen Teils vertraut – man spricht insoweit auch vom negativen Interesse. Er ist strikt vom positiven Interesse (Erfüllungsinteresse) abzugrenzen und der Höhe nach regelmäßig durch dieses gedeckelt.

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