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Definition: Vertrauensschaden

Definition

Vertrauensschaden ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er darauf vertraut hat, dass der andere seinen vorvertraglichen Pflichten im Sinne des § 241 II BGB nachkommen werde.

Ersatzfähig ist der Vertrauensschaden vor allem im Rahmen der Culpa in contrahendo (§§ 280 I, 241 II, 311 II BGB) sowie bei der Anfechtung nach § 122 BGB. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, hätte er nie auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts oder die Redlichkeit des anderen Teils vertraut – man spricht insoweit auch vom negativen Interesse. Er ist strikt vom positiven Interesse (Erfüllungsinteresse) abzugrenzen und der Höhe nach regelmäßig durch dieses gedeckelt.

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