Vertretenmüssen

Definition

Vertretenmüssen bezeichnet die Verantwortlichkeit des Schuldners für eine Pflichtverletzung. Nach § 276 I 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Hinzu kommt das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 BGB).

Im Schadensersatzschema des § 280 I BGB wird das Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB vermutet, sodass sich der Schuldner entlasten muss. Geprüft wird es nach der Pflichtverletzung und vor dem Schaden. Haftungsverschärfungen ergeben sich etwa aus § 287 S. 2 BGB im Verzug, Haftungsmilderungen aus §§ 300 I, 521, 599 BGB oder aus der eigenüblichen Sorgfalt nach § 277 BGB. Ein typischer Fehler ist, Vertretenmüssen und Verschulden gleichzusetzen: Bei einer Garantie haftet der Schuldner auch ohne Verschulden. Beim Verzug folgt das Erfordernis bereits aus § 286 IV BGB.

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