Definition
Verteidigungshandlung ist die Notwehrhandlung des Notwehrberechtigten, soweit sie in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift (§ 32 II StGB).
Zentral ist die Begrenzung der Verteidigung auf Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers - Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind nicht von § 32 StGB gedeckt und allenfalls über den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB zu prüfen. Die Verteidigungshandlung muss erforderlich (geeignet und relativ mildestes Mittel) und geboten sein. In der Klausur folgt nach der Bejahung von Angriff und Notwehrlage die Prüfung der Verteidigungshandlung als Kern der Notwehr.
Vertiefend: Notwehr (§ 32 StGB).
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