Definition
Eine Vertragsanbahnung liegt vor, wenn ein Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (§ 311 II Nr. 2 BGB).
Klausurhinweis: Abzugrenzen ist die Vertragsanbahnung von der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB), die bereits ein konkretes Verhandeln voraussetzt.
Die Vertragsanbahnung begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB. Werden diese verletzt, haftet der Schuldner aus culpa in contrahendo nach §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 2 BGB; das Verschulden seiner Hilfspersonen wird ihm über § 278 BGB zugerechnet.
Klassiker ist der Gemüseblatt-Fall: Eine Kundin rutscht im Supermarkt auf einem Gemüseblatt aus (BGH, Urt. v. 28.01.1976 – VIII ZR 246/74). Entscheidend ist, dass der Geschädigte die Räume zumindest als potenzieller Kunde betritt – wer sich nur aufwärmen will, ist nicht geschützt. Vorteil gegenüber § 831 BGB: Der Geschäftsherr kann sich nicht exkulpieren.
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