Definition
Zur Vollstreckung berufen ist im Rahmen des § 113 I StGB, wer im Einzelfall dazu befugt ist, den Staatswillen durchzusetzen.
Die Zuständigkeit im Einzelfall ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Vollstreckungsrechts, etwa der StPO, den Polizeigesetzen oder dem VwVfG, und ist unabhängig von der abstrakten Amtsträgereigenschaft zu prüfen. Str. ist, ob auch punktuell beliehene Privatpersonen erfasst sind. Vertiefend dazu der Artikel § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
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