Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Zur Vollstreckung berufen

Definition

Zur Vollstreckung berufen ist im Rahmen des § 113 I StGB, wer im Einzelfall dazu befugt ist, den Staatswillen durchzusetzen.

Die Zuständigkeit im Einzelfall ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Vollstreckungsrechts, etwa der StPO, den Polizeigesetzen oder dem VwVfG, und ist unabhängig von der abstrakten Amtsträgereigenschaft zu prüfen. Str. ist, ob auch punktuell beliehene Privatpersonen erfasst sind. Vertiefend dazu der Artikel § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten