Definition
Die Erfolgsabwendungshandlung ist dem Garanten individuell unzumutbar, wenn sie ihm angesichts der konkreten, in seiner Person liegenden Umstände nicht abverlangt werden kann, obwohl sie generell-abstrakt noch als angemessen und damit objektiv geboten anzusehen ist.
Die Zumutbarkeit in der Schuld ist von der bereits im Tatbestand geprüften generell-abstrakten Angemessenheit der Erfolgsabwendungshandlung zu unterscheiden: Während die Gebotenheit typisierend fragt, ob einem Garanten in vergleichbarer Position ein Risiko grundsätzlich zugemutet werden kann, stellt die Zumutbarkeit in der Schuld auf die individuellen Umstände des Einzelfalls ab – etwa außergewöhnliche persönliche Zwangslagen, ohne dass bereits ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Eingeordnet in den Prüfungsaufbau des unechten Unterlassungsdelikts im Artikel Das Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB).
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