Definition
Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsstellung über eine fremde Sache („se ut dominum gerere“). Sie setzt sich zusammen aus der zumindest vorübergehenden Aneignung, also der Einverleibung der Sache oder ihres Sachwerts in das eigene Vermögen, und der dauerhaften Enteignung des Berechtigten.
Klausurhinweis: Bei § 242 I StGB muss die Zueignung nur beabsichtigt sein, bei § 246 I StGB muss sie sich objektiv in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestieren.
Die Zueignung ist das zentrale Merkmal der Eigentumsdelikte. Beim Diebstahl (§ 242 I StGB) und Raub (§ 249 I StGB) ist sie nur Gegenstand der Absicht, bei der Unterschlagung (§ 246 I StGB) dagegen objektives Tatbestandsmerkmal. Dort ist vor allem der Streit zwischen enger und weiter Manifestationstheorie klausurrelevant. Beim Gegenstand der Zueignung konkurrieren Substanz- und Sachwerttheorie, die herrschende Vereinigungstheorie verbindet beide. Typischer Fehler: Aneignung und Enteignung nicht getrennt prüfen. Für die Enteignung genügt bedingter Vorsatz, für die Aneignung ist Absicht erforderlich.