Definition
Zölle im Sinne des Art. 30 AEUV sind alle finanziellen Belastungen, die wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Höhe oder Zweckbestimmung.
Das Zollverbot ist neben dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen eine zentrale Ausprägung der Warenverkehrsfreiheit und Ausdruck der Zollunion nach Art. 28, 30 AEUV. Innerhalb der Union dürfen Mitgliedstaaten weder Ein- noch Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung erheben, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu sichern.
Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zu Maßnahmen gleicher Wirkung, die anders als Zölle nicht finanzieller, sondern tatsächlicher Natur sind; näher dazu der Artikel zu Warenverkehrsfreiheit.
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