Definition
Der zivilrechtliche Notstand nach § 904 BGB berechtigt den Nichteigentümer, auf eine fremde Sache einzuwirken oder sie zu beschädigen bzw. zu zerstören, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden gegenüber dem dem Eigentümer aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer muss die Einwirkung dulden (§ 904 S. 1 BGB), kann aber nach § 904 S. 2 BGB Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, der eine verschuldensunabhängige Aufopferungsentschädigung nach sich zieht.
Klausurhinweis: Abgrenzung zum strafrechtlichen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) und zur Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB); § 904 S. 2 BGB begründet einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch eigener Art.
Der zivilrechtliche Notstand nach § 904 BGB wird im Sachenrecht häufig im Zusammenhang mit Eigentumsstörungen und Schadensersatzansprüchen relevant, etwa wenn jemand zur Gefahrenabwehr fremdes Eigentum beschädigt. Besonders klausurrelevant ist die Doppelnatur der Norm: Sie wirkt einerseits als Rechtfertigungsgrund gegenüber Ansprüchen aus § 1004 BGB und § 823 BGB, begründet andererseits aber einen eigenständigen, verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch aus § 904 S. 2 BGB. Diese Konstruktion wird oft mit dem Aufopferungsgedanken sowie mit ähnlichen Ausgleichsansprüchen wie § 906 II 2 BGB verglichen.
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