Definition
Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verlangt, dass ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses unter Angabe des Artikels nennt. Es gilt nur für Grundrechte, die nach dem Grundgesetz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können (Art. 19 I 1 GG), nicht für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte.
Klausurhinweis: Nach der Rechtsprechung des BVerfG gilt das Zitiergebot nicht für ausgestaltende und vorkonstitutionelle Gesetze. Ein Verstoß macht das Gesetz formell verfassungswidrig.
Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion: Der Gesetzgeber soll sich bewusst machen, dass er Grundrechte einschränkt, und dies kenntlich machen. In der Prüfung der Rechtfertigung wird es als Schranken-Schranke bei der formellen Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsgesetzes geprüft und gern übersehen.
Praktisch relevant wird es vor allem bei Sicherheitsgesetzen, etwa im Polizei- und Strafprozessrecht, wo oft mehrere Grundrechte zugleich betroffen sind und jedes einzeln benannt werden muss.
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