Definition
Zubehör sind nach § 97 I BGB bewegliche Sachen, die nicht Bestandteile der Hauptsache sind, aber dauernd dem wirtschaftlichen Zweck der Sache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.
Anders als wesentliche Bestandteile ist Zubehör sonderrechtsfähig und kann eigenständig übereignet werden – es teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsache nur kraft ausdrücklicher Anordnung, etwa im Haftungsverband von Hypothek und Grundschuld nach § 1120 Hs. 2 BGB. Klassische Klausurbeispiele sind Maschinen auf einem Fabrikgrundstück oder Baumaterial auf einem Baugrundstück; kein Zubehör ist dagegen der Fuhrpark eines Transportunternehmens. Vertiefend im Artikel Haftungsverband der Grundpfandrechte.
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