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Definition: Zerstören

Definition

Zerstören i. S. d. § 306 I StGB liegt in zwei Varianten vor:

  • Ganz zerstört: Das Objekt ist vernichtet oder für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit völlig unbrauchbar (z. B. durch massive Verrußung).

  • Teilweise zerstört: Ein für die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlicher Teil (siehe oben) wird unbrauchbar gemacht.

Das Merkmal ganz zerstört ist von der bloß teilweisen Zerstörung abzugrenzen, bei der lediglich ein für die bestimmungsgemäße Nutzung wesentlicher Teil unbrauchbar wird. Die Abgrenzung ist examensrelevant, weil beide Varianten in § 306 I StGB gleichgestellt sind, sich aber in der Fallbearbeitung unterschiedlich begründen lassen. Einen Überblick über den Tatbestand bietet § 306 StGB (Brandstiftung).

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