Definition
Eine Sache ist zerstört, wenn ihre einheitliche Substanz durch eine körperliche Einwirkung entweder vollständig untergeht oder die Sache ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit vollständig verliert.
Das Zerstören stellt gegenüber dem Beschädigen die intensivere Tathandlung dar und erfasst etwa das vollständige Verbrennen oder Zerschlagen einer Sache. Abzugrenzen ist die Zerstörung von der bloßen Nutzungsentziehung, bei der die Sache körperlich unversehrt bleibt. Vertiefend zur Systematik des § 303 StGB der Artikel § 303 StGB (Sachbeschädigung).
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