Definition
Der Zessionar ist der neue Gläubiger, auf den der bisherige Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag im Wege der Abtretung (Zession) überträgt (§ 398 S. 1 BGB). Mit Abschluss des Abtretungsvertrags tritt der Zessionar an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB).
Klausurhinweis: Den Anspruch des Zessionars prüfst du aus der abgetretenen Forderung i. V. m. § 398 BGB, etwa aus §§ 433 II, 398 BGB.
Der Zessionar erwirbt die Forderung so, wie sie beim Zedenten bestand: Nach § 404 BGB kann der Schuldner ihm alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren; nach § 406 BGB kann er unter Umständen auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen. Akzessorische Sicherungsrechte gehen nach § 401 I BGB mit über.
Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 405 BGB). Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Zedenten, muss der Zessionar dies nach § 407 I BGB gegen sich gelten lassen und ist auf § 816 II BGB verwiesen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten