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Definition: Zessionar

Definition

Der Zessionar ist der neue Gläubiger, auf den der bisherige Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag im Wege der Abtretung (Zession) überträgt (§ 398 S. 1 BGB). Mit Abschluss des Abtretungsvertrags tritt der Zessionar an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB).

Klausurhinweis: Den Anspruch des Zessionars prüfst du aus der abgetretenen Forderung i. V. m. § 398 BGB, etwa aus §§ 433 II, 398 BGB.

Der Zessionar erwirbt die Forderung so, wie sie beim Zedenten bestand: Nach § 404 BGB kann der Schuldner ihm alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren; nach § 406 BGB kann er unter Umständen auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen. Akzessorische Sicherungsrechte gehen nach § 401 I BGB mit über.

Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 405 BGB). Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Zedenten, muss der Zessionar dies nach § 407 I BGB gegen sich gelten lassen und ist auf § 816 II BGB verwiesen.

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