Definition
Zensur i. S. d. Art. 5 I 3 GG ist nur die Vorzensur, also jede präventive staatliche Maßnahme, die Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerks von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht (BVerfGE 33, 52).
Das Zensurverbot ist eine Schranken-Schranke mit absoluter Wirkung: Eine Vorzensur lässt sich auch nicht durch allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 II GG rechtfertigen. Nachträgliche Maßnahmen wie die Beschlagnahme oder das Verbot einer bereits verbreiteten Äußerung (Nachzensur) fallen dagegen nicht unter Art. 5 I 3 GG, sondern sind an Art. 5 II GG zu messen.
Klausurtypisch ist die Abgrenzung: Rein private oder freiwillige Prüfverfahren sind keine Zensur, weil es an der staatlichen Genehmigungspflicht fehlt.
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