Definition
Zeitweiser Aufenthalt von Menschen im Sinne des § 306a I Nr. 3 StGB setzt eine gewisse Regelhaftigkeit voraus. Maßgeblich ist, ob sich zum Tatzeitpunkt nach der konkreten Nutzung des Objekts typischerweise Menschen dort aufhalten. Ein rein zufälliger Aufenthalt reicht nicht aus.
Die Voraussetzung dient der Eingrenzung der schweren Brandstiftung auf tatsächlich personengefährdende Konstellationen und grenzt sie von der bloßen Sachbeschädigung durch Brandlegung ab. Entscheidend ist eine typisierende, nutzungsbezogene Betrachtung zum Tatzeitpunkt, nicht die zufällige Anwesenheit Einzelner. Mehr zur Systematik der Norm im Artikel zu § 306a StGB.
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