Definition
Der Zedent ist der Gläubiger, der im Rahmen einer Abtretung (Zession) nach § 398 BGB seine Forderung durch Vertrag mit einem Dritten (dem Zessionar) auf diesen überträgt. Mit Wirksamwerden der Abtretung scheidet der Zedent aus dem Schuldverhältnis aus, und der Zessionar tritt an seine Stelle als neuer Gläubiger.
Klausurhinweis: Zu prüfen sind stets die Berechtigung des Zedenten zur Verfügung über die Forderung sowie mögliche Abtretungsausschlüsse nach §§ 399, 400 BGB. Der Schuldner wird zudem durch die §§ 407 ff. BGB geschützt, wenn er in Unkenntnis der Abtretung weiter an den Zedenten leistet.
Die Abtretung ist ein häufig geprüftes Institut im Schuldrecht AT und bildet oft die Grundlage von Dreiecksverhältnissen, etwa bei der Sicherungsabtretung oder beim Factoring. Examensrelevant ist insbesondere der Schutz des Schuldners nach §§ 407 ff. BGB, wenn dieser in Unkenntnis der Abtretung weiterhin an den ursprünglichen Gläubiger – den Zedenten – leistet. Zu beachten sind zudem Abtretungsausschlüsse nach § 399 BGB und § 400 BGB sowie vertragliche Abtretungsverbote.
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