Wucher

Definition

Wucher ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 II BGB). Das wucherische Geschäft ist nichtig; strafrechtlich ist der Wucher in § 291 I StGB unter Strafe gestellt.

Fehlt eines der subjektiven Merkmale der Ausbeutung, kommt das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 I BGB in Betracht, bei dem ein besonders grobes Missverhältnis die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet.

Der Wuchertatbestand ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall der Sittenwidrigkeit und wird in der Klausur vor der Generalklausel geprüft. Zu prüfen sind ein objektives Element (auffälliges Missverhältnis, in der Praxis etwa ab dem Doppelten des Marktwerts) und ein subjektives Element (Ausbeutung einer der vier genannten Schwächesituationen, die der Wucherer kennt und sich zunutze macht). Häufiger Fehler: Das bloße Missverhältnis genügt nicht; ohne nachweisbare Ausbeutung bleibt nur der Weg über § 138 I BGB. Zu beachten ist zudem die Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB, bei der § 817 S. 2 BGB regelmäßig nur den Wucherer trifft.

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