Definition
Wohnung ist jeder umschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft, zur privaten Lebensgestaltung oder kurzfristigen Benutzung dient.
Wohnung ist jeder umschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft, zur privaten Lebensgestaltung oder kurzfristigen Benutzung dient. Für die Klausur solltest du wissen, dass auch bewegliche Unterkünfte wie Wohnwagen, Zelte oder Schiffskajüten erfasst sein können und dass Nebenräume wie Keller oder Treppenhaus je nach Fallgestaltung dazugehören. Der Begriff ist nicht auf den Hausfriedensbruch beschränkt: Examensrelevant wird er ebenso als Qualifikationsmerkmal des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 I Nr. 3 StGB, wo er den erhöhten Strafrahmen wegen des besonders intensiven Eingriffs in die Privatsphäre rechtfertigt. Beim Hausfriedensbruch ist die Wohnung von den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum abzugrenzen, die § 123 I StGB als eigenständige Tatobjekte nennt.
Vertiefend: § 123 StGB (Hausfriedensbruch) und § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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