Definition
Wohnung im Sinne des § 123 I StGB ist jeder umschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft, zur privaten Lebensgestaltung oder kurzfristigen Benutzung dient.
Der Wohnungsbegriff ist beim Hausfriedensbruch das praktisch wichtigste Schutzobjekt. Für die Klausur solltest du wissen, dass auch bewegliche Unterkünfte wie Wohnwagen, Zelte oder Schiffskajüten erfasst sein können und dass Nebenräume wie Keller oder Treppenhaus je nach Fallgestaltung dazugehören. Abzugrenzen ist die Wohnung von den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum, die § 123 I StGB als eigenständige Tatobjekte nennt. Eine ausführliche Darstellung aller Tatbestandsmerkmale bietet unser Artikel zu § 123 StGB (Hausfriedensbruch).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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