Definition
Wissenschaft i.S.d. Art. 5 III 1 GG ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, in methodischer, systematischer und nachvollziehbarer Weise durch Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen Erkenntnisse zu gewinnen, zu erweitern und zu vermitteln.
Art. 5 III 1 GG gewährleistet die Wissenschaftsfreiheit vorbehaltlos, also ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind daher nur über verfassungsimmanente Schranken möglich, also durch kollidierendes Verfassungsrecht wie die Grundrechte Dritter oder sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang – ein Ausgleich erfolgt im Wege der praktischen Konkordanz.
Neben der individuellen Freiheit von Forschung und Lehre schützt Art. 5 III 1 GG die Wissenschaftsfreiheit auch institutionell als objektive Wertentscheidung, etwa im Hochschulbereich (Stichwort: Selbstverwaltung, Berufungsverfahren). Einen vertieften Einstieg bietet der Artikel zu Art. 5 III 1 GG.
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