Definition
Unter „Wohnsitz nehmen“ versteht man die ständige Niederlassung an einem Ort mit dem Willen, den Ort auf Dauer zum Mittelpunkt des Lebens zu machen (vgl. § 7 I BGB).
Der Begriff wird im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs von Art. 11 I GG relevant, wenn zwischen dauerhafter Niederlassung und bloß vorübergehendem Aufenthalt abzugrenzen ist. Da das Grundgesetz selbst keine Legaldefinition liefert, greift die Prüfung auf § 7 I BGB zurück (Begriffsanleihe aus dem Zivilrecht). Praktisch relevant wird die Abgrenzung etwa bei Wohnsitzauflagen oder bei der Frage, ab wann jemand seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert hat. Mehr dazu im Artikel Art. 11 GG (Recht auf Freizügigkeit).
