Definition
Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts tritt gem. § 43 I 1 VwVfG gegenüber demjenigen ein, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt, in dem er diesem bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt bleibt gem. § 43 II VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Klausurhinweis: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist demgegenüber gem. § 43 III VwVfG von Anfang an unwirksam; Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit sind streng zu trennen.
In der verwaltungsrechtlichen Klausur ist strikt zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu trennen: Auch ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt ist zunächst wirksam und damit vollziehbar, solange er nicht aufgehoben wird (formelle Bestandskraft). Die Wirksamkeit ist daher regelmäßig Ausgangspunkt der Prüfung der statthaften Klageart, insbesondere der Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO, sowie der Frage, ob eine Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt in Betracht kommt.
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