Definition
Wirtschaftliche Not im Sinne des § 263 III 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn das Opfer infolge des Betruges in eine ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage gerät, also seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen oder den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
Die wirtschaftliche Not des Opfers ist ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Betrugs gemäß § 263 III 2 Nr. 3 StGB und führt zu einem erhöhten Strafrahmen. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der eingetretenen wirtschaftlichen Notlage; eine bereits vor der Tat bestehende Notlage genügt nicht. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur bloßen Vermögensgefährdung, da die Vorschrift einen tatsächlichen, nachhaltigen Eintritt der Notlage voraussetzt. Vertiefend: § 263 StGB (Betrug).
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