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Definition: Wiederholungsgefahr

Definition

Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 I 2 BGB ist gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Beeinträchtigung die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.

Die Wiederholungsgefahr ist zentrale Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 I 2 BGB (actio negatoria) und wird bei einer bereits erfolgten Rechtsgutsbeeinträchtigung tatsächlich vermutet. Der Störer kann diese Vermutung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder vergleichbar eindeutige Umstände widerlegen. Von der hier maßgeblichen sachenrechtlichen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden ist die allgemeine verwaltungsprozessuale Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

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