Definition
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein vergleichbarer Sachverhalt eintreten könnte.
Praktische Bedeutung hat die Wiederholungsgefahr vor allem als Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die Rechtsprechung verlangt eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass die Behörde künftig eine gleichartige Maßnahme unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erlässt. Abzugrenzen ist der Begriff von der spezielleren Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 I 2 BGB im Zivilrecht.
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