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Definition: Widmung

Definition

Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Sache (insbesondere ein Weg oder eine Straße) dem öffentlichen Gebrauch unterstellt und damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zugeführt wird. Sie ist neben Bau und Indienststellung eine der Voraussetzungen für die Entstehung einer öffentlichen Sache im Straßen- und Wegerecht und begründet regelmäßig den Gemeingebrauch der Allgemeinheit. Die Widmung wirkt konstitutiv: Erst durch sie erhält die Sache ihren öffentlich-rechtlichen Status, unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen.

Klausurhinweis: Von der Widmung als actus contrarius zu unterscheiden ist die Einziehung, durch die die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung wieder beendet wird.

Im öffentlich-rechtlichen Sachenrecht durchläuft eine öffentliche Sache typischerweise drei Stufen: Widmung, Umwidmung und Einziehung. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung der gewidmeten öffentlichen Sache von der tatsächlich-öffentlichen Sache sowie die Unterscheidung von Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung. Da die Widmung unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum wirkt, können Grundstücks- und Widmungsebene auseinanderfallen – ein beliebter Klausur-Aufhänger im Verwaltungsrecht, insbesondere im Straßen- und Wegerecht der Bundesländer.

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