Widerstand leisten

Definition

Widerstand leisten i. S. d. § 113 I StGB ist jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Amtsträger, die darauf gerichtet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Sie muss mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Ein Erfolg ist nicht erforderlich – es genügt, dass die Handlung auf die Vereitelung oder Erschwerung der Diensthandlung abzielt.

Rein passives Verhalten wie das bloße Sich-fallen-Lassen, eine Sitzblockade oder die Flucht genügt nach h. M. nicht; anders als bei § 240 StGB wird ein aktives Tun verlangt. Das Losreißen aus einem Festhaltegriff mit nennenswertem Kraftaufwand kann dagegen bereits Widerstand sein. Klausurrelevant ist das Verhältnis zu § 114 StGB, der seit 2017 den tätlichen Angriff gesondert und schärfer erfasst. Hinzu kommt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach § 113 III StGB, deren dogmatische Einordnung umstritten ist; Irrtümer hierüber regelt § 113 IV StGB.

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