Definition
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 648a I 2 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund ermöglicht beiden Vertragsparteien eines Werkvertrags eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist, § 648a I 1 BGB. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur freien Kündigung nach § 648 BGB, die dem Besteller jederzeit offensteht, anders als § 648a BGB aber eine Vergütungspflicht für nicht erbrachte Leistungen auslöst. Einen Überblick über Kündigungsrechte im Werkvertragsrecht bietet der Artikel Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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