Definition
Der Widerruf im Sinne des § 130 I 2 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Empfänger zu erkennen gibt, dass eine Willenserklärung nicht wirksam werden soll.
Der Widerruf wirkt nur, wenn er dem Empfänger vor der ursprünglichen Willenserklärung oder zeitgleich mit ihr zugeht (§ 130 I 2 BGB). Geht er später ein, ist die Erklärung bereits wirksam geworden und kann allenfalls noch angefochten werden. Von diesem Widerruf einer noch nicht zugegangenen Erklärung ist das verbraucherschützende Widerrufsrecht (§ 355 BGB) scharf zu trennen. Wie der maßgebliche Zugangszeitpunkt bestimmt wird, erklärt der Beitrag Zugang von Willenserklärungen.
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