Definition
Wesensgehaltsgarantie bezeichnet die Schranken-Schranke des Art. 19 II GG: Ein Grundrecht darf in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dem Grundrechtsträger muss ein unantastbarer Kernbereich der Freiheit verbleiben, den auch ein im Übrigen verhältnismäßiger Eingriff nicht beseitigen darf.
Umstritten ist, wie der Wesensgehalt zu bestimmen ist: Nach der absoluten Theorie gibt es einen festen, abwägungsresistenten Kernbereich, nach der relativen Theorie ergibt er sich erst aus der Abwägung im Einzelfall. Das BVerfG hat sich nicht eindeutig festgelegt.
Praktisch hat die Garantie neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kaum eigenständige Bedeutung, denn ein Eingriff, der den Wesensgehalt berührt, ist regelmäßig auch unverhältnismäßig. In der Klausur genügt daher meist ein knapper Hinweis bei den Schranken-Schranken.
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