Definition
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB). Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen gehören nach § 94 I BGB alle Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z.B. Gebäude, Bäume). Diese Verbindung muss – im Umkehrschluss zu § 95 I BGB – auf Dauer angelegt sein.
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