Definition
Bestandteile einer Sache i.S.d. §§ 93, 94 BGB sind diejenigen Sachen, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange ihre Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen.
Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen gehören nach § 94 I BGB alle Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z.B. Gebäude, Bäume). Diese Verbindung muss – im Umkehrschluss zu § 95 I BGB – auf Dauer angelegt sein.
Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen ist für die Reichweite dinglicher Rechte entscheidend: Wesentliche Bestandteile können gem. § 93 BGB nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein, folgen also automatisch dem Eigentum an der Hauptsache. Praktisch bedeutsam wird dies etwa bei der Frage, ob eine eingebaute Sache mitverkauft oder mitübereignet wird. Die Abgrenzung zu Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) und Zubehör (§ 97 BGB) ist examensrelevant. Grundlagen zur systematischen Einordnung findest du im Artikel Grundbegriffe des Sachenrechts.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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