Definition
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB).
Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen gehören nach § 94 I BGB alle Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z. B. Gebäude, Bäume). Diese Verbindung muss – im Umkehrschluss zu § 95 I BGB – auf Dauer angelegt sein.
Die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen ist für die Reichweite dinglicher Rechte entscheidend: Wesentliche Bestandteile können gem. § 93 BGB nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein, folgen also automatisch dem Eigentum an der Hauptsache. Für Grundstücke konkretisiert § 94 BGB diesen Grundsatz: Wesentliche Grundstücksbestandteile sind danach insbesondere die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, namentlich Gebäude. Praktisch bedeutsam wird dies etwa bei der Frage, ob eine eingebaute Sache mitverkauft oder mitübereignet wird. Die Abgrenzung zu Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) und Zubehör (§ 97 BGB) ist examensrelevant, insbesondere im Haftungsverband der Grundpfandrechte.
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